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   AG München, 19.04.2016 - 343 C 13570/15   

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AG München, 19.04.2016 - 343 C 13570/15 (https://dejure.org/2016,47547)
AG München, Entscheidung vom 19.04.2016 - 343 C 13570/15 (https://dejure.org/2016,47547)
AG München, Entscheidung vom 19. April 2016 - 343 C 13570/15 (https://dejure.org/2016,47547)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG München entscheidet mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 19.4.2016 - 343 C 13570/15 - in einem Rechtsstreit um restlichen Schadensersatz aus abgetretenem Recht nach einem vom Allianz-Versicherten verursachten Verkehrsunfall. vom 19.04.2016

 
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  • OLG München, 26.02.2016 - 10 U 579/15

    Erstattungsfähigkeit von Kfz-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    Auszug aus AG München, 19.04.2016 - 343 C 13570/15
    Nach der aktuellen Rechtsprechung des OLG München (Urteil vom 26.02.2016, 10 U 579/15) sind die Sachverständigenkosten hier teilweise erstattungsfähig.

    "Der Senat hält es jedoch für rechtsfehlerfrei, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Honorar, das sich im Bereich des BVSK-Korridors befindet, als branchenüblich angesehen wird." (vgl. OLG München Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15).

    Da weder Sachverständige noch die Versicherungswirtschaft belastbare anderslautende Erhebungen vorgelegt haben und die Abrechnungstableaus einzelner Versicherungen naturgemäß keine verlässlichen Zahlenwerke beinhalten, da sie ausschließlich von der Interessenlage der jeweiligen Versicherung geprägt sind, ist eine alternative tragfähige Schätzgrundlage nicht ersichtlich" (Urteil des OLG München vom 26.06.2016, Az.  10 U 579/15).

    "Eine Beschränkung des Sachverständigenhonorars bezüglich aufgeführter Nebenkosten unter Verweis auf BVSK-Umfragen (...) oder unter Heranziehung des JVEG (...) ist abzulehnen." (vgl. OLG München Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15).

    Das OLG München (Urteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15) hält Nebenkosten entsprechend der BVSK 2015-Vorgabe für angemessen und erstattungsfähig, wenn sie folgende Werte nicht übersteigen:.

    Die vollen Kosten erhält der Geschädigte allerdings nur dann, wenn der Gesamtbetrag die BSVK 2013-Sätze einschließlich eines Aufschlags von 15 % des Gesamtbetrags einhält, in allen anderen Fällen ist - im Grundsatz - auf diesen zu kürzen (Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015 Az. 10 U 579/15).

    Zwar gilt im Grundsatz Folgendes: Der Beschluss vom 14.12.2015, der Grundlage für das am 26.02.2016 ergangene Urteil des OLG war, stellt lediglich eine Fortschreibung des OLG-Beschluss vom 12.3.2015, 10 U 579/15 dar, so dass Sachverständigenkosten nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung voll erstattungsfähig sein können.

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG München, 19.04.2016 - 343 C 13570/15
    Eine eklatante und auch für den Laien erkennbare Überhöhung erscheint auf den ersten Blick bei Reparaturkosten in Höhe von über 2.947,22 EUR und Sachverständigenkosten von 846, 01 EUR nicht der Fall zu sein (vgl. auch BGH vom 11.2.2014, VI ZR 225/13 hier betrugen die Sachverständigenkosten sogar deutlich über 50 % der Reparaturkosten).
  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG München, 19.04.2016 - 343 C 13570/15
    Der erforderliche Geldbetrag ist vom Tatrichter anhand tragfähiger Anknüpfungstatsachen gemäß § 287 ZPO zu ermitteln (vgl. BGH NJW 2014, 3151).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG München, 19.04.2016 - 343 C 13570/15
    Entscheidend ist gemäß § 249 BGB, welche Aufwendungen "ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und geboten halten darf" (BGHZ 115, 364/369).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG München, 19.04.2016 - 343 C 13570/15
    Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23.1.2007, VI ZR 67/06) hat ausgeführt, soweit sich ein Gutachter auf allgemeine Tabellen beziehe, die von anerkannten Berufsverbänden ermittelt worden seien, wie dem BVSK, der DEKRA oder der IHK, sei zu vermuten, dass der Gutachter einen angemessenen Marktpreis in Ansatz gebracht habe.
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